von Uwe Albert vom 17.03.2021
Nach fast vier Monaten (!) und nur unter Berufung auf das Informationszugangsgesetz antwortet das Gesundheitsamt Magdeburg auf eine Abfrage evidenzbasierter Daten zu den Infektionszahlen.
Für die angeordneten Maßnahmen zur Eindämmung des SARS-CoV-2-Virus sind die §§ 28 bis 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sowohl Voraussetzung, aber auch Grenze. Voraussetzung ist das Vorhandensein von Kranken einer übertragbaren Krankheit, die in § 2 IfSG legal definiert sind. Der zentrale Punkt ist hier der des Krankheitserregers, der ein vermehrungsfähiges Virus sein muss. Nur ein vermehrungsfähiges Virus kann eine Infektion verursachen oder andere Menschen infizieren. Nur wenn diese evidenzbasiert ermittelt wurden, können damit Infizierte zahlenmäßig erfasst werden. Die zuständige Behörde dafür ist das Gesundheitsamt Magdeburg. Hier werden einige brisante Punkte der Abfrage aufgeführt. Auf die Frage, ob in jedem einzelnen Fall vermehrungsfähige SARS-CoV-2-Viren ermittelt wurden und wie viele Fälle davon ermittelt wurden, antwortete das Gesundheitsamt: „Eine Erklärung hierzu ist nicht möglich. Im Gesundheits- und Veterinäramt werden positiv getestete Personen erfasst.“ Ob Personen auch dann als infiziert gezählt werden, wenn statt einer legal definierten Infektiosität lediglich virale RNA mittels RT-PCR-Test nachgewiesen wurde: „Eine Erklärung ist hier nicht möglich. Grundlage für die Infektiosität ist der Nachweis genetischen Materials des Virus.“ Genau dies aber ist nicht ausreichend. Allein der Nachweis genetischen Materials ist keine Grundlage für die Feststellung einer Infektiosität, wie sie im IfSG definiert ist.
Es ist bekannt, dass der überwiegende Teil der Bevölkerung schon in Kontakt mit dem SARS-CoV-2-Virus gekommen ist, ohne ernsthaft daran erkrankt gewesen zu sein oder ohne dies überhaupt bemerkt zu haben. Dies gilt überwiegend auch für Virusmutationen, da der Körper diese über die Kreuzimmunität erkennt und unschädlich macht. Das bedeutet, dass man mit hoher Wahrscheinlichkeit diese unschädlichen viralen RNA-Teile findet und somit einen positiven PCR-Test erhält, wenn man nur die Testkapazität hochfährt. Das führt dann zu den in jeder Nachrichtensendung kommunizierten hohen Fallzahlen, die aber nicht mit Infektionszahlen identisch sind.
Ob ungezielte Testungen asymptomatischer Personen und wenn ja, wie viele vorgenommen wurden? „Eine derartige Erklärung zu ungezielten Testungen ist nicht möglich. Eine Vielzahl von Personen sind selbstständig zum Test gegangen.“ Also gab es vielfach ungezielte Testungen. Die Vielzahl freiwilliger Testungen erklärt sich wohl durch die massiv geschürte Panik. Das Testen von Gesunden ist in etwa so, als würde man seinen Hausarzt bitten: Testen Sie mich bitte, ob ich mir in der nächsten Zeit ein Bein breche. Selbst wenn man wirklich kontaminiert, aber gesund ist, wäre die Wahrscheinlichkeit, andere anzustecken durch die geringe Viruslast minimal. Die verwendeten Tests der einzelnen Labore im Bezirk des Gesundheitsamtes Magdeburg sind bezüglich ihrer Eigenschaften, der Abstrichart und dem Ct-Wert nicht standardisiert. „Die zur Verwendung kommenden Tests werden nach Prüfung auf Sensitivität und Spezifität durch Herstellerfirmen zur Verfügung gestellt. Inwieweit Labore Anforderungen zu den genannten Eigenschaften stellen, ist uns nicht bekannt.“ Und weiter: „Der CT-Wert alleine, in welcher Höhe auch immer, wird nur bei Ausnahmefällen zur Feststellung einer Infektiosität herangezogen.“ Der Ct-Wert aber ist entscheidend für die Wahrscheinlichkeit von positiv falschen Testergebnissen. Um es deutlich zu formulieren, ab einem Ct-Wert von 45 erhält man wahrscheinlich auch mit Abstrichen von Obst und Gemüse eine Vielzahl von positiven Testergebnissen.
„Das Gesundheits- und Veterinäramt führt keine Statistik über COVID-19-Erkrankte (gem. § 2 Ziff. 4 IfSG)“. Da fragt man sich, wo dann die gemeldeten Krankheitsfälle in den Statistiken herkommen. Zum anderen bedeutet diese eigentlich ehrliche Antwort, dass man deshalb keine Statistik führt, weil die an Covid-19-Erkrankten nicht sicher ermittelt werden konnten. Wie aber nun selbst die WHO in ihren neuen Richtlinien für die Verwendung von PCR-Tests vom 20.1.2021 festlegte, beeinflusst die Prävalenz (die Anzahl der Krankheitsfälle bezogen auf die Bevölkerung) auch entscheidend das Risiko positiv falscher Testergebnisse. [1]
Dies alles bedeutet, dass die Infizierten-Zahlen nicht auf wissenschaftlicher Grundlage ermittelt wurden. Damit sind die Voraussetzungen für alle darauf basierenden Maßnahmen nicht gegeben und die dazu erlassenen Verordnungen somit rechtswidrig. Nach meinem Rechtsempfinden trägt der Oberbürgermeister der Stadt Magdeburg als Dienstvorgesetzter des Gesundheitsamtes die Verantwortung für das Wegsperren einer Vielzahl von gesunden Menschen, für Insolvenzen kleiner Unternehmen und des Einzelhandels, die sich nicht ewig mit nachgedrucktem Geld hinauszögern lassen werden, für die Schließung von Kultureinrichtungen, für gestiegene Suizidraten, für das Chaos an den Schulen und für andere Schäden der Lockdowns. Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt hat zu prüfen, ob die anderen Gesundheitsämter des Landes ebenfalls Infizierte nicht evidenzbasiert ermittelt haben.
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